Kolumne

Der Rubikon ist überschritten

von Daniel Thürer | Januar 2015
Es gibt Dinge, die in der Schweiz auch das Volk nicht tun darf, ohne den Kern der Identität des Landes aufs Spiel zu setzen oder gar preiszugeben: So darf sich die Schweiz keinem diktatorischen Regime unterwerfen; sie darf die Volksrechte nicht abschaffen; sie darf sich nicht für eine einzige Landessprache oder den zentralistischen Einheitsstaat entscheiden, ohne aufzuhören, die Schweiz zu sein. Und...: Sie darf sich nicht von Systemen des fundamentalen Menschenrechtschutzes lossagen, wie sie in der Aufklärung, zum Teil aber schon viel früher (so im römischen Recht und im Common Law) entwickelt wurden und in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) niedergelegt sind. Wer als repräsentativer Politiker des Landes so etwas vorschlägt, ist bereit, die direkte Demokratie ad absurdum zu führen. Er hat den Rubikon des rechtlich und politisch Tragbaren überschritten. Denn eine menschenwürdige Demokratie bedarf des rechtsstaatlichen Rahmens. Sie darf nicht absolutistisch sein.

Werk der europäischen Rechtskultur trotz Kritik im Einzelnen
Die Schweiz ist der Europäischen Menschenrechtskonvention vor 40 Jahren beigetreten. Die Konvention ist allerdings nicht auf dem früheren Stand eingefroren worden. Dies ist eigentlich eine Selbstverständlichkeit. Denn es gehört zum Wesen des Rechs – gerade der Grund- und Menschenrechte -, dass es sich auch aus sich selbst heraus fortentwickeln kann. Man denke etwa, in der Schweiz, an die dynamische Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Rechtsgleichheit oder zu den ungeschriebenen Grundrechten, die allseits begrüsst wurde. Entsprechend wurde auch die EMRK vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte stets auch als ein «lebendiges Instrument» verstanden. Die Präambel weist ausdrücklich auf diesen doppelten – statischen und evolutiven – Charakter der Konvention hin. Sie lebt vom Dialog, von der Wechselwirkung der Rechtsauffassungen und von Interpretationen der Instanzen. Nun ist freilich zu sagen, dass der Strassburger Gerichtshof in den letzten Jahren sein Beurteilungsermessen bei der Anhandnahme von Fällen oder der Kritik der nationalen Vorinstanzen gelegentlich sehr hoch (oder zu extensiv?) gehandhabt hat. Doch steht mit der Anrufung der Grossen Kammer ein gerichtsinternes Mittel für die Überprüfung von erstinstanzlichen Entscheiden zur Verfügung. Zurzeit liegen drei Fälle aus der Schweiz vor der Grossen Kammer. Auch bestehen auf der europäischen Ebene verschiedene politische Mittel, um den Gerichtshof wieder in das vorgegebene Bett zurückzudrängen, sollte er die ihm durch die Konvention vorgegebenen Bahnen eines Tages klar verlassen.

Einen Fehlschluss vermeiden
Es wäre unsachlich, ja willkürlich, wegen eines oder einiger punktueller Entscheide, die dem Einen oder Anderen aus besseren oder schlechteren Gründen missfallen mögen, aus der Konvention als Ganzer austreten zu wollen. Wir kehren ja, wegen einzelner (vermeintlicher oder erwiesener) Medizinalfehler auch nicht der Medizin als solcher den Rücken oder verdammen, wegen einer Niederlage in einem Mietprozess, auch nicht gleich das Mietrecht, das Obligationenrecht oder gar das Recht als Ganzes. Beim zeitgenössischen Menschenrechtsschutz kann mit guten Gründen kritisiert werden, dass die Methoden der Zusammenarbeit mit den Gerichten der Mitgliedstaaten verbessert und einige Linien der Menschenrechtsdoktrin neu gezogen werden sollen. Deswegen aber ein Regelwerk als solches desavouieren zu wollen, das sich insgesamt bestens bewährt hat, wäre – gelinde gesagt – in höchstem Masse provinziell und leichtsinnig, vor allem aber ein verantwortungsloser Affront gegenüber allen Menschen auf dem Kontinent, die den Schutz der Konventionsrechte dringend benötigen. Zu einem solchen Mittel falsch verstandener Demokratie zu greifen, wäre selbstzerstörerisch und würde einen dramatischen, tragischen Rückfall in isolationistisches Denken bedeuten, das unsere Aussenpolitik gerade im Begriff ist zu überwinden.

Was wäre der nächste Schlag fehlgeleiteter, absolutistischer Demokratie: etwa die Kündigung der Genfer Konventionen zum humanitären Völkerrecht, über die auch nie an der Urne entschieden wurde, sondern die von einer geistigen, politischen und professionellen Elite von Menschen verantwortungsvoll erarbeitet wurden und gehandhabt werden? Es gibt Werke der rechtlichen Zivilisation, die man nicht verlassen kann wie eine Firma oder einen Wirtschaftsverband, deren «policy» einem nicht mehr zweckmässig erscheint. Sie sind Teil der Rechtskultur der Moderne. Sie gehören zum moralischen, politischen und rechtlichen Fundament auch des Rechtsstaates Schweiz.