Kolumne

Bilaterale Knacknuss bleibt trotz Tauwetter

von Hans-Jürg Fehr | September 2017
Kommissionspräsident Juncker verspürt Rückenwind für die EU. Bedeutet das auch Tauwetter für die Beziehungen zur Schweiz? Es gibt Anzeichen zur Deblockierung – allerdings noch nicht für ein Rahmenabkommen. Warum nur?.

Anfangs September trafen sich die Delegationen der EU und der Schweiz zur ungefähr 20. Verhandlungsrunde über das Rahmenabkommen, das eine bessere Verwaltung und die rechtsstaatlich saubere Umsetzung der Bilateralen Verträge bezweckt. Was dabei herausgekommen ist, blieb verborgen, aber es gibt Anzeichen dafür, dass in Brüssel die Handbremse etwas gelockert worden ist, um eine neue Dynamik in die Verhandlungen zu bringen. Das zeigt sich konkret in folgenden Beschlüssen: Die Börsen für den Emissionshandel zwischen der Schweiz und der EU werden verknüpft; das Abkommen über die technischen Handelshemmnisse wird angepasst; die EU wird aller Wahrscheinlichkeit nach in Bälde die Schweizer Gesetzgebung zu den Handelsplattformen für gleichwertig erklären und so der Schweizer Finanzindustrie das Geschäftemachen in Europa erleichtern. Im Gegenzug dürfte der Bundesrat den Weg frei machen für neue Kohäsionszahlungen an Osteuropa.

Diese Situation kontrastiert deutlich mit der vorangegangenen jahrelangen Eiszeit und zeugt von einem neuen Pragmatismus. Das wird die Stimmung bei der Verhandlung von anderen Dossiers aufheitern, aber die wahre Knacknuss kaum spalten - das Rahmenabkommen. Der Nussknacker dafür liegt in Schweizer Händen.

Streitpunkt EuGH – warum eigentlich?
Der Bundesrat hat sich durch das nationalistische Gebrüll von den «fremden Richtern», die über die Schweiz urteilen würden, ins Bockshorn jagen lassen. Er zögert den Europäischen Gerichtshof (EuGH) als obersten Wächter über die Bilateralen Verträge anzuerkennen. Warum eigentlich? Mit jedem einzelnen ihrer vielen bilateralen oder multilateralen Handelsabkommen akzeptierte die Schweiz bisher ein Gericht, in dem mehrheitlich «fremde Richter» sitzen. Das gilt auch für jedes Steuerabkommen und jedes Investitionsschutzabkommen. In den hier vertraglich vorgesehenen Schiedsgerichten ist die massgebende neutrale Person immer ausländischer Herkunft, also immer ein «fremder Richter». Dennoch hat die Schweiz Dutzende solcher Verträge abgeschlossen, meistens mit Zustimmung der Nationalisten und ohne ihre isolationistische Begleitmusik.

Bei den bilateralen Verträgen mit der EU liegt die Sache insofern anders, als sie nicht aus gemeinsam ausgehandeltem Recht bestehen, sondern aus der einseitigen Übernahme von europäischem Gemeinschaftsrecht durch die Schweiz. Gemäss diesem Recht entscheidet über Auslegungskonflikte zwischen Mitgliedstaaten der EuGH. Er ist die dritte Gewalt und garantiert die rechtstaatlich korrekte, einheitliche Anwendung der EU-Gesetze durch alle. Auch mit der europäischen Menschenrechtskonvention wurde ein Rechtsraum geschaffen mit dem obersten Gericht in Strassburg, das abschliessend und für die Mitgliedstaaten verbindlich entscheidet. Lauter «fremde Richter» und dennoch ist die Schweiz der Konvention beigetreten und akzeptiert Entscheide des Menschenrechts-Gerichtshofs.

Es gibt aus rechtsstaatlicher Sicht gar keine Alternative: Wer, wenn nicht das oberste Gericht, soll über Konflikte zwischen Angehörigen einer Rechtsgemeinschaft entscheiden? Die Schweiz ist aus eigenem Willen Angehörige der europäischen Rechtsgemeinschaft geworden, mit jedem der über 120 bilateralen Verträge ein Stück mehr. Aber nur in einem davon, im Abkommen über die Luftfahrt, ist der EuGH als Gericht vorgesehen. In allen anderen bleibt die Streitbeilegung Sache von Gemischten Ausschüssen. Da kann man sich entweder gütlich einigen – oder uneinig bleiben. Juristische Hängepartien sind in einem Rechtstaat aber mehr als problematisch, weil sie den Grundsatz der Rechtsgleichheit für alle verletzen und Sonderrecht für einen Einzelstaat zulassen.

Nationale Souveränität bleibt erhalten
Es ist also klar, dass die Schweiz den EuGH als oberste Instanz der Rechtsinterpretation anerkennen sollte. Es gibt gar keine andere. (Der immer wieder ins Spiel gebrachte EFTA-Gerichtshof ist keine wirkliche Alternative, weil er immer entlang der Vorgaben des EuGH entscheidet). Dennoch muss mit diesem Zugeständnis nicht das Ende der Fahnenstange erreicht sein. Es bleibt als Ausweg vorbehalten, was im und für das Schengen-Abkommen im Detail schon einmal vorgezeichnet wurde: Weil die Schweiz nicht Mitglied der EU ist, hat sie die Möglichkeit, über einen Entscheid der EU (oder des EuGH) die politischen Instanzen (Parlament, Stimmvolk) abstimmen zu lassen. Diese müssen sich einfach bewusst sein, dass solche politischen Entscheide Sanktionen der EU auslösen oder gar in der Kündigung des entsprechenden bilateralen Vertrags enden können. Dieses Risiko wäre vor einer Abstimmung im Parlament oder an der Urne bekannt, man könnte es abwägen gegen die Bedeutung eines unliebsamen Gerichtsurteils. Die nationale Souveränität über die internationale Justiz bleibt also bestehen. Aber sie hat ihren Preis.