Kolumne

Der foraus-Konkordanzartikel: ein vielversprechender Kompromissvorschlag

von Daniel Brühlmeier | Juni 2016
Von Daniel Brühlmeier / Dozent für Politikwissenschaft an den Universitäten Bern und St. Gallen, Vorstandsmitglied der SGA-ASPE / Juni 2016

foraus – Forum Aussenpolitik hat kürzlich eine interessante Diskussionsgrundlage als Gegenentwurf zur RASA-Initiative und zur Lösung der rechtlichen Unsicherheiten in der Umsetzung von Art. 121a BV präsentiert.

Die Umsetzung der Masseneinwanderungsinitiative (MEI), oder besser von Art. 121a BV, ist das beherrschende Thema der eidgenössischen Politik und Diplomatie, vielleicht sogar die Schicksalsfrage für das mittelfristige Weitergedeihen der Schweiz. Kürzlich hat foraus – Forum Aussenpolitik mit dem «Konkordanzartikel» eine Diskussionsgrundlage präsentiert, um die nachvollziehbaren Anliegen der Mehrheit vom 9. Februar 2014 zu wahren, gleichzeitig aber auch etliche Unsicherheiten und Unklarheiten auszuräumen und vor allem auch die MEI freizügigkeitskompatibel umzusetzen.

Dies geschieht in Form eines neuen Art. 121a BV «Steuerung der Zuwanderung» (zum Vorschlag). Abs. 1 verbindet elegant die eigenständige Steuerung mit der Berücksichtigung ihrer gesamtwirtschaftlichen Interessen. Konsequent wird dann in Abs. 2 mit dem Instrument der völkerrechtlichen Verträge die Dimension internationaler Zusammenarbeit aufgezeigt und präzisiert, dass auch die Freizügigkeit eine Steuerung, nämlich eine eminent liberale, darstellt. (Redaktionell unausgegoren sind ein Nominalsatz in diesem Absatz sowie die unverständliche Formulierung «mit einem Arbeitgeber der Schweiz» im folgenden Absatz.)

Abs. 3 des foraus-Vorschlags nennt die Kriterien für die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen und bestätigt das vorhandene rechtliche Kontrollregime: ein gültiges Arbeitsverhältnis mit einem Schweizer Arbeitgeber, der Nachweis einer selbständigen Erwerbstätigkeit, oder eine ausreichende, eigenständige Existenzgrundlage. Gegenüber dem jetzigen Abs. 3 wird auf die (schwammige) Integrationsfähigkeit verzichtet. Ein Makel ist allerdings, dass aus der MEI die sprachlich unklare und mehrdeutige sowie gegenüber Art. 24 des Anhangs I zum FZA inhaltlich und redaktionell unnötig überschiessende Formulierung «ausreichende, eigenständige Existenzgrundlage» aufgenommen wurde; «ausreichend» genügt hier völlig.

Gelungen ist auch Abs. 4 des Vorschlags, der die flankierenden, aber auch weitere begleitende oder fördernde Massnahmen explizit in der Verfassung verankern würde. Er verweist auch ausdrücklich auf «Massnahmen zur Beschränkung des Anspruches auf Sozialleistungen». Diese sind zum Teil auch autonom, d.h. ausserhalb des FZA möglich und wohl auch im Rahmen des Verfassungsauftrags geboten. Der Brexit-Vorschlag, aber auch neuere Rechtsprechungen des EuGH können als Leitplanken dienen, um zu erkennen, wie sich die Ausgangslage auf Seiten der EU dort präsentiert, wo einvernehmliche Neuauslegungen oder gar Vertragsänderungen notwendig sind.

Gute Chancen

Der Titel des foraus-Vorschlags, «Konkordanzartikel», mag etwas hoch gegriffen sein: «Konkordanz» meint natürlich noch vieles mehr (vgl. Markus Freitag in einem NZZ-Gastkommentar). Der Vorschlag bildet allerdings eine ausgezeichnete Diskussionsgrundlage im derzeitigen verfassungspolitischen Engpass zur Umsetzung von Art. 121a BV. Er ist von den Autoren auch explizit als Gegenentwurf zur RASA-Initiativ konzipiert. Denn sinnvollerweise sollte die Bundesversammlung einen Vorschlag erarbeiten, der den RASA-Initianten den Rückzug ihrer Initiative erlaubt und  gegen den geltenden Art. 121a BV zur Abstimmung vor Volk und Stände gebracht werden könnte. Als Kompromissvorschlag – diese Absicht ist eigentlich viel deutlicher als diejenige der Konkordanz – können ihm durchaus gute Chancen eingeräumt werden, zumindest höhere als der kaum mehrheitsfähigen RASA. Keine Zustimmung wird man von radikalen und europafeindlichen MEI-Befürwortern erwarten können. Sie sollten aber schliesslich nicht entscheidend sein.