Statuten

Art. 1



Die «Schweizerische Gesellschaft für Aussenpolitik» (SGA), im folgenden Gesellschaft genannt, ist ein Verein nach Art. 60ff ZGB. Der Sitz wird von der Generalversammlung bestimmt.



Die Gesellschaft ist parteipolitisch und konfessionell neutral.



Zweck



Art. 2



Zweck der Gesellschaft ist die Förderung des Verständnisses für Fragen der Aussenpolitik in weiteren Kreisen. Die Gesellschaft will ein Forum für ein umfassendes und vertieftes Gespräch über die Probleme der schweizerischen Aussenpolitik im besonderen und der internationalen Politik im allgemeinen sein. Sie soll auch zur Abklärung von aktuellen aussenpolitischen Fragen beitragen.



Die Gesellschaft verfolgt ihren Zweck auch in Zusammenarbeit mit anderen Organisationen ähnlicher Zielsetzung insbesondere durch die Veranstaltung von Tagungen und Vorträgen, die Arbeit in ad-hoc Arbeitsgruppen, Publikationen und Medienarbeit.



Mitglieder



Art. 3



Mitglieder können natürliche Personen als Einzelmitglieder werden, die sich mit den Zielsetzungen der Gesellschaft identifizieren, ferner juristische Personen als Kollektivmitglieder soweit deren Statuten dem Vereinszweck (Art. 2) nicht widersprechen. Über die Aufnahme aller Mitglieder entscheidet der Vorstand.



Die Mitglieder leisten einen Jahresbeitrag, der von der Generalversammlung festgelegt wird.



Ausschluss



Art. 4



Aus wichtigen Gründen kann ein Mitglied vom Vorstand aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Der Beschluss auf Ausschluss eines Mitgliedes wird mit einer Zwei-Drittelsmehrheit der an der Sitzung anwesenden Vorstandsmitglieder gefällt.



Mitgliederbeitrag



Art. 5



Der jeweilige Mitgliederbeitrag wird jährlich durch die Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes festgelegt.



Der Mitgliederbeitrag kann in Haftungsfällen für Einzelmitglieder maximal einen zusätzlichen Jahresbeitrag und für Kollektivmitglieder maximal Fr. 1'000.-- betragen.



Mitglieder, welche die festgesetzten Jahresbeiträge trotz erfolgter zweimaliger Mahnung nicht geleistet haben, können durch den Vorstand von der Vereinsmitgliedschaft ausgeschlossen werden.



Organe



Art. 6



Die Organe der Gesellschaft sind:




  • die Generalversammlung

  • der Vorstand

  • die Revisionsstelle



Generalversammlung



Art. 7



Die Generalversammlung ist das oberste Organ der SGA und wird vom Vorstand mindestens einmal jährlich unter Bekanntmachung der Traktanden 30 Tage im voraus einberufen.



Wahlvorschläge, Anträge auf Statutenänderung, auf Zusammenschluss mit anderen Vereinen oder Auflösung des Vereins sind dem Vorstand bis zum 1. März des Jahres schriftlich einzureichen.



Eine ausserordentliche Generalversammlung wird auf Beschluss der ordentlichen Generalversammlung, des Vorstandes oder auf schriftliches Begehren unter Anführung des Grundes von einem Fünftel der Mitglieder vom Vorstand anberaumt.



In der Generalversammlung entscheidet das einfache Mehr.



Statutenänderungen, Zusammenschluss mit anderen Vereinen und Auflösung des Vereins müssen mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin/ der Präsident. Die Generalversammlung beschliesst mit offenem Handmehr. Geheime Abstimmung kann beantragt und mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.



Die Generalversammlung wählt die Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler.



Art. 8



Der Generalversammlung stehen folgende Geschäfte zu:




  1. Genehmigung des Protokolls

  2. Abnahme des Jahresberichtes

  3. Abnahme der Jahresrechnung und Genehmigung des Revisionsberichtes

  4. Déchargeerteilung

  5. Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliederbeiträge

  6. Wahl der Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle

  7. Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten

  8. Wahl der Ehrenpräsidentinnen oder der Ehrenpräsidenten

  9. Beschlussfassung über weitere Geschäfte, die vom Vorstand unterbreitet werden und traktandiert sind.

  10. Wahlvorschläge und Anträge von Vereinsmitgliedern müssen dem Vorstand mindestens 20 Tage vor dem Versammlungstag schriftlich unterbreitet werden.



Art. 9 Vorstand



Der Vorstand besteht aus der Präsidentin/dem Präsidenten. 3 Vizepräsidentinnen/Präsidenten, der Quästorin/dem Quästor, der Aktuarin/dem Aktuar, und mindestens drei weiteren Mitgliedern, wobei der Vertretung der Landesteile und der Geschlechter angemessen Rechnung zu tragen ist. Der Vorstand konstituiert sich selbst.



Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt vier Jahre. Es besteht Wiederwählbarkeit.



Aufgaben des Vorstandes



Art. 10



Die Aufgaben des Vorstandes sind:




  1. Beschlussfassung in allen Vereinsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung übertragen sind. Insbesondere steht ihm die gesamte Geschäftsführung sowie die Festlegung der Programmschwerpunkte zu.

  2. Vollzug der Beschlüsse der Generalversammlung

  3. Vorbereitung, Einberufung und Durchführung der Generalversammlung

  4. Wahl der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers

  5. Wahl des Beirates

  6. Festlegung des Jahresprogramms

  7. Genehmigung des Budgets

  8. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

  9. Vertretung der Gesellschaft nach aussen, wobei diese Aufgabe in der Regel der Präsidentin/dem Präsidenten und der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer übertragen ist.

  10. Ausarbeitung aller erforderlichen Pflichtenhefte insbesondere für Geschäftsführung, Präsidium, Aktuariat und Quästorat.



Revisionsstelle



Art. 11



Die Revisionsstelle wird von der Generalversammlung für eine Amtsdauer von einem Jahr gewählt. Sie ist wiederwählbar.



Rechnungsabschluss



Art. 12



Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember des Kalenderjahres.



Die Geschäftsführung



Art. 13



Die Gesellschaft unterhält nach Möglichkeit eine professionell geführte Geschäftsstelle. Das Pflichtenheft wird vom Vorstand festgelegt.



Mitglieder des Beirates sind Persönlichkeiten, welche die Ziele der Gesellschaft aktiv zu unterstützten bereit sind. Die Mitglieder des Beirates werden vom Vorstand gewählt.



Finanzen



Finanzierung



Art. 14



Die finanziellen Mittel der Gesellschaft bestehen aus:




  • Mitgliederbeiträgen

  • Beiträgen von Gönnerinnen und Gönnern

  • Beiträgen von Behörden

  • Erträgen aus Veranstaltungen und Veröffentlichungen

  • Sponsorgeldern

  • Vermächtnissen und Schenkungen



Haftung



Art. 15



Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet nur das Vereinsvermögen. Den Mitgliedern der Gesellschaft stehen keine Ansprüche auf das Vereinsvermögen zu.



Schlussbestimmungen



Auflösung / Fusion



Artikel 16



Die Auflösung der SGA oder deren Fusion mit einer anderen juristischen Person kann nur an einer Generalversammlung beschlossen werden. Die Auflösung oder Fusion bedarf einer Zweidrittelsmehrheit der abgegebenen Stimmen.



Im Falle einer Auflösung werden Gewinn und Kapital einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks steuerbefreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz zugewendet.



Eine Fusion kann nur mit einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks von der Steuerpflicht befreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz erfolgen.



Inkrafttreten



Art. 17



Diese Statuten ersetzen die früheren vom 5. Juni 1982.



Geändert durch die Generalversammlung am 12. Mai 2009 und 15. Juni 2018.



Christa Markwalder, Präsidentin



Kirianne Breitenstein, Geschäftsführerin