Editorial

Feiern am 12. September

von SGA-Präsidentin Gret Haller | August 2015
Die Schweiz schaffte 1848 ein Kunststück, um das die EU-Staaten ringen. Sie schloss einen Kompromiss zwischen Verschmelzung und Unabhängigkeit der Gliedstaaten.

Am 12. September 1848 trat die erste Schweizerische Bundesverfassung in Kraft. Sie wurde durch die "Tagsatzung", den Gesandtenkongress der schweizerischen Kantone, zum "Grundgesetz der Eidgenossenschaft" erklärt. »Ein Kunststück ist gelungen, wenn auch nicht in Worten oder in den Konzepten, so doch in der Praxis« umschreibt Denis de Rougemont den Vorgang von 1848. Dieser Kommentar ist seinem Buch "Die Schweiz – Modell Europas" zu entnehmen, dessen französisches Original 1965 erschienen ist.*) Man habe nicht nur von den Kantonen »keinen Verzicht auf ihre Souveränität gefordert, sondern diese wird sogar garantiert! Und wer ist die Garantiemacht? Es ist gerade jene Macht, die aus dem Zusammenschluss eines Teiles der garantierten Souveränitäten entsteht!«

De Rougemont analysiert auch die Situation nach dem Zweiten Weltkrieg, also mehr als hundert Jahre später. Inzwischen sei der Begriff der "beschränkten Souveränität" den Schweizern »nach einem Jahrhundert erfolgreicher Anwendung vertraut geworden. Sie vergessen nie, dass ihre Kantone – ihre wahren Vaterländer – schon vor dem Bund bestanden haben, der ja erst das Produkt einer immer engeren Verbindung der Kantone untereinander ist. Aber sie wissen andererseits auch, dass die kantonalen Autonomien nur durch die Vereinigung aller Kräfte erhalten werden können. Wenn sie die Zentralisierung auf bestimmten Gebieten akzeptieren, dann ist das in ihren Augen nur ein Kompromiss, der die Bewahrung ihrer eigenen Lebensart und ihrer Unabhängigkeit auf allen anderen Gebieten sichert.« So wird also schweizerische Identität in den Sechziger Jahren des letzten Jahrhunderts beschrieben.

Zur Entstehungsgeschichte der ersten Bundesverfassung verweist De Rougemont auf die Kämpfe zwischen 1815 und 1848: Die Polemik während dieser ungefähr dreissig Jahre nehme »nicht nur in ihren grossen Zügen, sondern bis in die Details der Formulierungen die Diskussionen vorweg, die um eine Vereinigung Europas seit dem Ende des Zweiten Weltkrieges geführt wurden. Die Argumente der beiden Parteien – der einen, die den schweizerischen Bund will, und der anderen, die die Souveränität der Kantone verteidigt – können Wort für Wort auf den heutigen Streit auf kontinentaler Ebene übertragen werden. Die einen beweisen uns die Absurdität der inneren Grenzen und das Fehlen jeder gemeinsamen Politik gegenüber der Aussenwelt, die anderen verteidigen die besonderen Bedingungen, die den von ihren "Kantonen" praktizierten Protektionismus rechtfertigen. Die einen appellieren an das gemeinsame Ideal, die anderen weisen auf den Wert ihrer Traditionen hin.«

Die von ihm als gelungenes "Kunststück" bezeichnete Verfassung illustriert De Rougemont mit einem Zitat des Genfer Professors William E. Rappard: »Während die politischen und wirtschaftlichen Interessen der Kantone deren Annäherung und sogar Verschmelzung verlangen, fuhren die Einwohner fort, ihre Unabhängigkeit gegen alle Vernunft zu behaupten. Der Bundesstaat erscheint wie ein Kompromiss zwischen diesen Interessen und der Vorliebe der Bewohner. Die Verfassung von 1848 ist die Charta dieses Kompromisses, aus dem sie geboren ist.« **)

Beschreibt da jemand die heutigen Kontroversen innerhalb der EU? Die Union ringt um genau die selbe "Charta des Kompromisses", auch wenn sie jedenfalls vorläufig nicht zum Bundesstaat werden wird. Die Kontroverse ist genau die selbe wie damals in der Schweiz. Wir können auf unsere Integrationserfahrung stolz sein. Ihre Grundkomponenten sind europäisch von grosser Bedeutung, auch wenn die staatspolitischen Institutionen auf die EU nicht direkt übertragen werden können. Wir haben am 12.September 2015 wirklich etwas zu feiern, nicht zuletzt im Hinblick auf Europa.

*) La Suisse ou l'histoire d'un peuple heureux, Paris 1965. Die folgenden Zitate finden sich auf den Seiten 75-77 und 95 der deutschen Übersetzung.
**) Die Bundesverfassung von 1848, Zürich 1948, Seite 206.